S t a t u t e n

des Volkskulturvereins "Stoariegla" gegründet 1922 in Amstetten.

Neufassung laut Beschluss der Generalversammlung vom 12. März 2004

1.) Name, Sitz und Tätigkeit des Vereins:

  • Der Verein führt den Namen "Volkskulturverein Stoariegla Amstetten" und hat seinen Sitz in Amstetten.
  • Er ist Nachfolger des 1922 gegründeten "1. Amstettner Verein für Volkstumpflege", später mit Untertitel "D´Stoariegla" und nach 1945 auch Heimatverein Stoariegla, Volkstanzgruppe Stoariegla oder Trachten- und Heimatverein Stoariegla genannten Vereins.
  • Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinn ausgerichtet
  • Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

2.) Zielsetzung des Vereins:

  • Der Zweck des Vereines besteht darin, volkskulturelle Aktivitäten wie Volkstanzen, Jodeln oder Aperschnalzen zu ermöglichen und anzubieten.
  • Dem Verein ist es ein Anliegen, inbesondere österreichische Volkstänze, Trachten, Volkslieder und Bräuche zu erhalten, zu erforschen und zu verbreiten.
  • Das vorrangige Ziel dabei ist die Freude am gemeinsamen Tun und das soziale Engagement der Mitglieder untereinander.
  • Dem Verein ist es ein Anliegen, auch die Jugend in seine Tätigkeiten einzubeziehen und entsprechende Aufbauarbeit dafür zu leisten.
  • Die Wahrung österreichischer Tradition und Überlieferung als Schwerpunkt der Vereinsarbeit schließt eine grenzüberschreitende Beschäftigung (geografisch, zeitlich, kulturell, sozial) mit dem Thema Volkskultur nicht aus.

3.) Mittel zur Erreichung der Vereinsziele:

  • Gesellige Zusammenkünfte, bei welchen Volkstänze, Landler und Volksbräuche gelehrt und geübt werden;
  • Öffentliche Veranstaltungen, wie Kurse, Volkstanzfeste und Offene Volkstanzen, bei denen den Besuchern die aktive Teilnahme ermöglicht wird.
  • Veranstaltung von niveauvollen Darbietungen, die dem Publikum die Vielfältigkeit der Volkskultur nahe bringen sollen, wie Gesang, traditionelle Volkstanzvorführung, Bühnenspiele, humoristische Vorträge, volksmusikalische Darbietungen
  • Ausstellungen, die volkskulturellen Aspekten gewidmet sind
  • Probenarbeit mit Vorführgruppen
  • Zusammenarbeit mit benachbarten Gruppen
  • Aufbau einer Kindergruppe und Heranführen der Jugend in das Vereinsgeschehen

4.) Mitgliedschaft.

  • Der Verein besteht aus aktiven, unterstützenden und Ehrenmitgliedern.
  • Aktive Mitglieder sind physische Personen, welche regelmäßig an den Proben und/oder Veranstaltungen des Vereins teilnehmen.
  • Unterstützende Mitglieder sind solche, welche durch die Bezahlung des Mitgliedsbeitrages und/oder freiwilligen Spenden ihr Interesse am Verein bekunden.
  • Ehrenmitglieder sind Personen, die sich in besonderer Weise und außerordentlichem Maße um den Verein verdient gemacht haben. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt in der Generalversammlung auf Grund des Vorschlags durch den Vorstand.

5.) Erwerb der Mitgliedschaft

  • durch Ansuchen oder Äußerung des Wunsches, Mitglied zu werden
  • durch Ausfüllen und Unterfertigen eines Beitrittsformulares
  • durch Bezahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrags
  • Bei Eintritt ist Einsicht in die Statuten zu gewähren. Die Ziele des Vereins sind auf dem Beitrittsformular nachzulesen.
  • Die ausgefüllten und unterschriebenen Beitrittsformulare verwahrt der Kassier.

6.) Beendigung der Mitgliedschaft durch:

  • Ableben
  • Freiwilligen Austritt
  • Streichung: Mitglieder welche mit ihren Beitragszahlungen länger als 2 Jahre im Rückstand sind, werden nach zweimaliger vergeblicher Mahnung, als ausgetreten betrachtet.
  • Ausschluss: Der Vorstand kann Mitglieder, die den Vereinsstatuten nicht Folge leisten und den Vereinszielen zuwider handeln, aus dem Verein ausschliessen. Gegen den Ausschluss ist binnen 2 Wochen nach Erhalt des schriftlichen Ausschlussbeschlusses die Berufung an die Generalsversammlung zulässig. Bis zu deren endgültigen Entscheidung ruht die Mitlgiedschaft.

7.) Rechte und Pflichten der Mitglieder:

  • Vereinsmitglieder haben das Recht an allen Vereinsveranstaltungen, und geselligen Zusammenkünften teilzunehmen.
  • Aktive Mitglieder haben nach Rücksprache mit dem Vorstand das Recht, eine den Zielen des Vereins dienende Untergruppe zu bilden, müssen sich jedoch verpflichten, ihre Aktivität allen Vereinsmitgliedern zugänglich zu machen.
  • Mitglieder von Untergruppen haben die Pflicht, bei den Proben verlässlich zu erscheinen und sich bei Verhinderung zu entschuldigen.
  • Alle Vereinsmitglieder sind verpflichtet, sich für die Vereinsziele einzusetzen und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen des Vereins Schaden nehmen könnte.
  • Aktive Mitglieder über 16 Jahre besitzen das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht.
  • Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die getroffenen Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

8.) Die Generalversammlung

  • Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich statt.
  • Die Generalversammlung ist bei statutenmäßiger Einberufung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden, wahl- und stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
  • Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen, begründeten Antrag von 25% der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer stattzufinden. Sie hat längstens ein Monat nach Einlangen des Antrages stattzufinden.
  • Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
  • Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 3 Tage vor dem Termin beim Vorstand schriftlich einzubringen.
  • Den Vorsitz in der GV führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste Mitglied des Vorstandes den Vorsitz.
  • Die Wahlen und Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit außer bei Statutenänderungen (siehe Pkt.14) und freiwilliger Auflösung des Vereins (siehe Pkt.15).

9.) Aufgaben der Generalversammlung:

  • Jährliche Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
  • Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer alle 2 Jahre
  • Bestellung und Enthebung des Vereinsvorstandes und der Rechnungsprüfer
  • Nachträgliche Wahl eines kooptierten Vorstandsmitgliedes
  • Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
  • Entscheidung über Berufung gegen Ausschluss von Mitgliedern
  • Beratung und Beschlussfassung über die sonstigen Tagungsordnungspunkte

10.) Leitung des Vereines.

  • Die Leitung des Vereins obliegt dem Vereinsvorstand, welcher bei der alljährlichen Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt wird, besteht zumindest aus einem Obmann, einem Kassier, einem Schriftführer und deren Stellvertreter. Die gegenseitige Vertretung ist zulässig. Sollte vor Ablauf der Funktionsdauer ein Mitglied des Vorstandes ausscheiden, so ist in der nächsten Generalversammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Vorstand ein Mitglied kooptieren. Die Funktion eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch Ableben, Ablauf der Funktionsperiode, Enthebung, durch die Generalversammlung, oder freiwilligen Rücktritt.
  • Der Vorstand erledigt die ihm zufallenden und zugewiesenen Arbeiten und ist für die Präsentation der Tätigkeiten des Vereins in den Medien verantwortlich.
  • Vorstandssitzungen werden nach Bedarf vom Obmann schriftlich oder mündlich einberufen. Der Bedarf ist auch gegeben, wenn zwei der Vorstandsmitglieder oder Beisitzer eine Sitzung wünschen. Eine Einladung hat an alle Vorstandsmitglieder und Beisitzer zu ergehen. Zur gültigen Beschlussfassung bei einer Vorstandssitzung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder und die absolute Stimmenmehrheit erforderlich.
  • Der Obmann, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter, führt bei Sitzungen den Vorsitz und vertritt den Verein nach außen und gegenüber den Behörden. Der Obmann und im Verhinderungsfalle dessen Stellvertreter, hat alle Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins gemeinsam mit dem Schriftführer, im Falle von Geldangelegenheiten gemeinsam mit dem Kassier zu unterfertigen.
  • Dem Schriftführer obliegt der gesamte Schriftverkehr des Vereins und die Abfassung der Protokolle. Die Adressverwaltung teilt er sich mit dem Kassier.
  • Dem Kassier obliegt die gesamte Kassagebarung und Buchführung sowie die Erstellung der nötigen Beilagen für den Schriftverkehr (Mahnungen, Förderansuchen, Abrechnungen, usw.). Er verwaltet die Mitgliederevidenz.

11.) Die Beisitzer

sind Teilnehmer der Vorstandssitzung ohne Stimmrecht mit beratender Funktion und dem Recht auf Anhörung und Antragsstellung.

  • Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Ihnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle. Sie sind verpflichtet, jährlich die Bücher und die Gelder zu kontrollieren und darüber in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Sie sind berechtigt, unvermutet Kassarevisionen vorzunehmen.
  • Der Archivar hat das vorhandene Vereinsinventar sachgemäß aufzubewahren und darüber ein Verzeichnis zu führen. Dieses ist bei der Hauptversammlung vorzulegen. Über Neuzugänge und erforderliche Reparaturen hat er beim Vorstand einen Antrag zu stellen und nach dessen Beschlussfassung. zu handeln.
  • Dem Volkstanzleiter und dessen Stellvertreter unterstehen der gesamte Übungs- und Lehrunterricht, soweit es das Volkstanzen betrifft, sowie die Leitung der Tänze bei den Veranstaltungen und die Erstellung der Tanzfolge bei Festen. Seine Fähigkeit soll er durch langjährige Erfahrung oder entsprechende Ausbildung nachweisen.
  • Der Volkstanzleiter sowie jeder Leiter einer aktiven Untergruppe ist berechtigt an den Vorstandssitzungen teilzunehmen und muss hierzu schriftlich oder mündlich eingeladen werden. Er sollte den Besuch von für seine Tätigkeit relevanten Seminaren zu seiner Weiterbildung anstreben. Er/Sie hat die Pflicht, in der Jahreshauptversammlung über die Tätigkeiten der Gruppe zu berichten und dafür Sorge zu tragen, dass Nachwuchskräfte herangebildet werden.

12.) Die Vereinsgebarung

  • Der Verein ist gemeinnützig und daher nicht Gewinn orientiert.
  • Seine Einnahmen resultieren aus Mitgliedsbeiträgen, Fördermittel, Spenden und Erträgnissen von Veranstaltungen.
  • Soweit es die Mittel des Vereins zulassen, kann der Besuch von Seminaren durch Mitglieder finanziell unterstützt werden, insbesondere von solchen, die bereit sind, ihre hierbei erworbenen Kenntnisse dem Verein zur Verfügung zu stellen oder bereits eine Untergruppe leiten.

13.) Schlichtung von Streitigkeiten.

  • Aus den Vereinsverhältnissen sich ergebende Streitigkeiten werden durch ein Schiedsgericht im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 geschlichtet.
  • Dieses setzt sich aus 5 ordentlichen Mitgliedern zusammen, wobei die Streitparteien je 2 Mitglieder namhaft machen. Diese wählen ein 5. Mitglied zum Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
  • Das Schiedsgericht fasst nach Anhören beider Seiten seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
  • Der Beschluss des Schiedsgerichtes ist vereinsintern bindend.

14.) Statutenänderung

Zur Abänderung der Statuten ist der Beschluss der Generalversammlung und die Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

15.) Auflösung des Vereines.

  • Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  • Im Falle der Auflösung, entscheidet diese, welchem gemeinnützigen oder volkskulturellen Verein der Kassastand gespendet werden soll und wem allenfalls vorhandenes Vereinsvermögen zufallen soll. Es darf in keiner, wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zu Gute kommen.
  • Über Gegenstände des Archivs soll der Kulturausschuss der Stadtgemeinde Amstetten entscheiden, welchem Museum diese übereignet werden sollen.
  • Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und in einem amtlichen Blatte zu verlautbaren. Er ist verpflichtet, diese letzten Maßnahmen binnen 2 Monate nach Beschlussfassung durchzzuführen.