| |
S t a t u t e n
des Volkskulturvereins "Stoariegla" gegründet 1922 in
Amstetten.
Neufassung laut Beschluss der Generalversammlung vom 12. März 2004
1.) Name, Sitz und Tätigkeit des Vereins:
- Der Verein führt den Namen "Volkskulturverein Stoariegla Amstetten" und hat
seinen Sitz in Amstetten.
- Er ist Nachfolger des 1922 gegründeten "1. Amstettner Verein für
Volkstumpflege", später mit Untertitel "D´Stoariegla" und nach 1945 auch
Heimatverein Stoariegla, Volkstanzgruppe Stoariegla oder Trachten- und Heimatverein
Stoariegla genannten Vereins.
- Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinn ausgerichtet
- Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
2.) Zielsetzung des Vereins:
- Der Zweck des Vereines besteht darin, volkskulturelle Aktivitäten wie Volkstanzen,
Jodeln oder Aperschnalzen zu ermöglichen und anzubieten.
- Dem Verein ist es ein Anliegen, inbesondere österreichische Volkstänze, Trachten,
Volkslieder und Bräuche zu erhalten, zu erforschen und zu verbreiten.
- Das vorrangige Ziel dabei ist die Freude am gemeinsamen Tun und das soziale Engagement
der Mitglieder untereinander.
- Dem Verein ist es ein Anliegen, auch die Jugend in seine Tätigkeiten einzubeziehen und
entsprechende Aufbauarbeit dafür zu leisten.
- Die Wahrung österreichischer Tradition und Überlieferung als Schwerpunkt der
Vereinsarbeit schließt eine grenzüberschreitende Beschäftigung (geografisch, zeitlich,
kulturell, sozial) mit dem Thema Volkskultur nicht aus.
3.) Mittel zur Erreichung der Vereinsziele:
- Gesellige Zusammenkünfte, bei welchen Volkstänze, Landler und Volksbräuche gelehrt
und geübt werden;
- Öffentliche Veranstaltungen, wie Kurse, Volkstanzfeste und Offene Volkstanzen, bei
denen den Besuchern die aktive Teilnahme ermöglicht wird.
- Veranstaltung von niveauvollen Darbietungen, die dem Publikum die Vielfältigkeit der
Volkskultur nahe bringen sollen, wie Gesang, traditionelle Volkstanzvorführung,
Bühnenspiele, humoristische Vorträge, volksmusikalische Darbietungen
- Ausstellungen, die volkskulturellen Aspekten gewidmet sind
- Probenarbeit mit Vorführgruppen
- Zusammenarbeit mit benachbarten Gruppen
- Aufbau einer Kindergruppe und Heranführen der Jugend in das Vereinsgeschehen
4.) Mitgliedschaft.
Der Verein besteht aus aktiven, unterstützenden und Ehrenmitgliedern.
- Aktive Mitglieder sind physische Personen, welche regelmäßig an den Proben und/oder
Veranstaltungen des Vereins teilnehmen.
- Unterstützende Mitglieder sind solche, welche durch die Bezahlung des
Mitgliedsbeitrages und/oder freiwilligen Spenden ihr Interesse am Verein bekunden.
- Ehrenmitglieder sind Personen, die sich in besonderer Weise und außerordentlichem Maße
um den Verein verdient gemacht haben. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt in der
Generalversammlung auf Grund des Vorschlags durch den Vorstand.
5.) Erwerb der Mitgliedschaft
- durch Ansuchen oder Äußerung des Wunsches, Mitglied zu werden
- durch Ausfüllen und Unterfertigen eines Beitrittsformulares
- durch Bezahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrags
- Bei Eintritt ist Einsicht in die Statuten zu gewähren. Die Ziele des Vereins sind auf
dem Beitrittsformular nachzulesen.
- Die ausgefüllten und unterschriebenen Beitrittsformulare verwahrt der Kassier.
6.) Beendigung der Mitgliedschaft durch:
- Ableben
- Freiwilligen Austritt
- Streichung: Mitglieder welche mit ihren Beitragszahlungen länger als 2 Jahre im
Rückstand sind, werden nach zweimaliger vergeblicher Mahnung, als ausgetreten betrachtet.
- Ausschluss: Der Vorstand kann Mitglieder, die den Vereinsstatuten nicht Folge leisten
und den Vereinszielen zuwider handeln, aus dem Verein ausschliessen. Gegen den Ausschluss
ist binnen 2 Wochen nach Erhalt des schriftlichen Ausschlussbeschlusses die Berufung an
die Generalsversammlung zulässig. Bis zu deren endgültigen Entscheidung ruht die
Mitlgiedschaft.
7.) Rechte und Pflichten der Mitglieder:
- Vereinsmitglieder haben das Recht an allen Vereinsveranstaltungen, und geselligen
Zusammenkünften teilzunehmen.
- Aktive Mitglieder haben nach Rücksprache mit dem Vorstand das Recht, eine den Zielen
des Vereins dienende Untergruppe zu bilden, müssen sich jedoch verpflichten, ihre
Aktivität allen Vereinsmitgliedern zugänglich zu machen.
- Mitglieder von Untergruppen haben die Pflicht, bei den Proben verlässlich zu erscheinen
und sich bei Verhinderung zu entschuldigen.
- Alle Vereinsmitglieder sind verpflichtet, sich für die Vereinsziele einzusetzen und
alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen des Vereins Schaden nehmen könnte.
- Aktive Mitglieder über 16 Jahre besitzen das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie
das aktive und passive Wahlrecht.
- Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die getroffenen Beschlüsse der Vereinsorgane
zu beachten.
8.) Die Generalversammlung
- Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich statt.
- Die Generalversammlung ist bei statutenmäßiger Einberufung ohne Rücksicht auf die
Anzahl der anwesenden, wahl- und stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
- Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der
ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen, begründeten Antrag von 25% der
Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer stattzufinden. Sie hat längstens ein
Monat nach Einlangen des Antrages stattzufinden.
- Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind
alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich unter Bekanntgabe der
Tagesordnung einzuladen.
- Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 3 Tage vor dem Termin beim Vorstand
schriftlich einzubringen.
- Den Vorsitz in der GV führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste Mitglied des Vorstandes
den Vorsitz.
- Die Wahlen und Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit außer bei
Statutenänderungen (siehe Pkt.14) und freiwilliger Auflösung des Vereins (siehe Pkt.15).
9.) Aufgaben der Generalversammlung:
Jährliche Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des
Rechnungsabschlusses
Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer alle 2 Jahre
- Bestellung und Enthebung des Vereinsvorstandes und der Rechnungsprüfer
- Nachträgliche Wahl eines kooptierten Vorstandsmitgliedes
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
- Entscheidung über Berufung gegen Ausschluss von Mitgliedern
- Beratung und Beschlussfassung über die sonstigen Tagungsordnungspunkte
10.) Leitung des Vereines.
Die Leitung des Vereins obliegt dem Vereinsvorstand, welcher bei der alljährlichen
Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt wird, besteht zumindest aus einem Obmann,
einem Kassier, einem Schriftführer und deren Stellvertreter. Die gegenseitige
Vertretung ist zulässig. Sollte vor Ablauf der Funktionsdauer ein Mitglied des Vorstandes
ausscheiden, so ist in der nächsten Generalversammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen. Bis
zu diesem Zeitpunkt kann der Vorstand ein Mitglied kooptieren. Die Funktion eines
Vorstandsmitgliedes erlischt durch Ableben, Ablauf der Funktionsperiode, Enthebung, durch
die Generalversammlung, oder freiwilligen Rücktritt.
- Der Vorstand erledigt die ihm zufallenden und zugewiesenen Arbeiten und ist für
die Präsentation der Tätigkeiten des Vereins in den Medien verantwortlich.
- Vorstandssitzungen
werden nach Bedarf vom Obmann schriftlich oder mündlich
einberufen. Der Bedarf ist auch gegeben, wenn zwei der Vorstandsmitglieder oder Beisitzer
eine Sitzung wünschen. Eine Einladung hat an alle Vorstandsmitglieder und Beisitzer zu
ergehen. Zur gültigen Beschlussfassung bei einer Vorstandssitzung ist die Anwesenheit von
mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder und die absolute Stimmenmehrheit
erforderlich.
- Der Obmann, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter, führt bei Sitzungen den
Vorsitz und vertritt den Verein nach außen und gegenüber den Behörden. Der Obmann
und im Verhinderungsfalle dessen Stellvertreter, hat alle Ausfertigungen und
Bekanntmachungen des Vereins gemeinsam mit dem Schriftführer, im Falle von
Geldangelegenheiten gemeinsam mit dem Kassier zu unterfertigen.
- Dem Schriftführer obliegt der gesamte Schriftverkehr des Vereins und die
Abfassung der Protokolle. Die Adressverwaltung teilt er sich mit dem Kassier.
- Dem Kassier obliegt die gesamte Kassagebarung und Buchführung sowie die
Erstellung der nötigen Beilagen für den Schriftverkehr (Mahnungen, Förderansuchen,
Abrechnungen, usw.). Er verwaltet die Mitgliederevidenz.
11.) Die Beisitzer
sind Teilnehmer der Vorstandssitzung ohne Stimmrecht mit beratender
Funktion und dem Recht auf Anhörung und Antragsstellung.
- Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die
Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Ihnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle.
Sie sind verpflichtet, jährlich die Bücher und die Gelder zu kontrollieren und darüber
in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Sie sind berechtigt, unvermutet
Kassarevisionen vorzunehmen.
- Der Archivar hat das vorhandene Vereinsinventar sachgemäß aufzubewahren und
darüber ein Verzeichnis zu führen. Dieses ist bei der Hauptversammlung vorzulegen. Über
Neuzugänge und erforderliche Reparaturen hat er beim Vorstand einen Antrag zu stellen und
nach dessen Beschlussfassung. zu handeln.
- Dem Volkstanzleiter und dessen Stellvertreter unterstehen der gesamte Übungs-
und Lehrunterricht, soweit es das Volkstanzen betrifft, sowie die Leitung der Tänze bei
den Veranstaltungen und die Erstellung der Tanzfolge bei Festen. Seine Fähigkeit soll er
durch langjährige Erfahrung oder entsprechende Ausbildung nachweisen.
- Der Volkstanzleiter sowie jeder Leiter einer aktiven Untergruppe ist berechtigt
an den Vorstandssitzungen teilzunehmen und muss hierzu schriftlich oder mündlich
eingeladen werden. Er sollte den Besuch von für seine Tätigkeit relevanten Seminaren zu
seiner Weiterbildung anstreben. Er/Sie hat die Pflicht, in der Jahreshauptversammlung
über die Tätigkeiten der Gruppe zu berichten und dafür Sorge zu tragen, dass
Nachwuchskräfte herangebildet werden.
12.) Die Vereinsgebarung
Der Verein ist gemeinnützig und daher nicht Gewinn orientiert.
Seine Einnahmen resultieren aus Mitgliedsbeiträgen, Fördermittel, Spenden und
Erträgnissen von Veranstaltungen.
Soweit es die Mittel des Vereins zulassen, kann der Besuch von Seminaren durch
Mitglieder finanziell unterstützt werden, insbesondere von solchen, die bereit sind, ihre
hierbei erworbenen Kenntnisse dem Verein zur Verfügung zu stellen oder bereits eine
Untergruppe leiten.
13.) Schlichtung von Streitigkeiten.
- Aus den Vereinsverhältnissen sich ergebende Streitigkeiten werden durch ein
Schiedsgericht im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 geschlichtet.
- Dieses setzt sich aus 5 ordentlichen Mitgliedern zusammen, wobei die Streitparteien je 2
Mitglieder namhaft machen. Diese wählen ein 5. Mitglied zum Vorsitzenden. Bei
Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
- Das Schiedsgericht fasst nach Anhören beider Seiten seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
- Der Beschluss des Schiedsgerichtes ist vereinsintern bindend.
14.) Statutenänderung
Zur Abänderung der Statuten ist der Beschluss der Generalversammlung
und die Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
erforderlich.
15.) Auflösung des Vereines.
- Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen
außerordentlichen Generalversammlung und mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen beschlossen werden.
- Im Falle der Auflösung, entscheidet diese, welchem gemeinnützigen oder
volkskulturellen Verein der Kassastand gespendet werden soll und wem allenfalls
vorhandenes Vereinsvermögen zufallen soll. Es darf in keiner, wie auch immer gearteten
Form den Vereinsmitgliedern zu Gute kommen.
- Über Gegenstände des Archivs soll der Kulturausschuss der Stadtgemeinde Amstetten
entscheiden, welchem Museum diese übereignet werden sollen.
- Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde
schriftlich anzuzeigen und in einem amtlichen Blatte zu verlautbaren. Er ist verpflichtet,
diese letzten Maßnahmen binnen 2 Monate nach Beschlussfassung durchzzuführen.
|